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Markt Massing | Online: https://www.massing.de/
Markt Massing > Aktuelles
Informationen zur Grundsteuer - Frist zur Anzeige von Änderungen
Meldepflichtige Änderungen an das Finanzamt
Änderungen an grundsteuerpflichtigen Grundstücken müssen
bis zum 31.03. des Folgejahres dem Finanzamt gemeldet werden.
Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder eine Baugenehmigung brauchten.
Beispiele für meldepflichtige Anzeigen (Aufzählung nicht abschließend):
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Anbau eines Wintergartens
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ein Haus wurde abgerissen
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ein Mietshaus wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt
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ein Teil des Grundstücks wurde verkauft
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die Größe des Flurstücks hat sich geändert
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eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland
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eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb
vermietet
Ändert sich nur der Eigentümer einer Fläche, weil sie im Ganzen verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen.
Besonderheit bei land- und fortwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A): Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen muss alle sieben Jahre turnusgemäß vom Eigentümer eine neue Grundsteuererklärung (Hauptfeststellung) abgegeben werden (erste Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022, zweite Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2029). Die Grundstücke werden dabei nicht dem Nutzer (z. B. Pächter), sondern immer dem Eigentümer (z. B. Verpächter) zugerechnet.
Wie können Änderungen angezeigt werden?
Sie können Änderung(en) am Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über
- den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
- eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordruck BayGrSt1 bis BayGrSt4)
anzeigen. Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Diese könne Sie über ELSTR (Online-Finanzamt) unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln. Sie können allerdings nicht per e-Mail beim Finanzamt eingereicht werden.